Königreich Weiden


Direkt zum Seiteninhalt

Sozialgesetz

IT > Gesetze

Sozialgesetze


§1 Versorgung
Es muss in jeder Grafschaft oder Baronin die Möglichkeit zu einer ausführlichen medizinischen Versorgung geben. Einem jeden Bürger oder Bürgerin Weidens muss diese frei und kostenfrei zugänglich sein.

§2 Sozial- oder Wehrdienst
Ein jeder Bürger Weidens wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Dienste am Königreich herangezogen für die Dauer von drei Mondzyklen. Er kann dabei frei zwischen Dienste in der Garde, was eine grundlegende Ausbildung in zwei Waffengattungen sowie Schlachtenwissen beinhaltet oder einer Ausbildung in der grundlegenden Kunst der Heilung und Wundversorgung. Während dieser Zeit erhählt der Bürger einen Sold von zwei Kupfer pro Tag, sowie Verpflegung durch das Königreich.

§3.0 Bildung
Jeden Kind Weidens ist verpflichtet im Alter zwischen sieben und zehn Jahren eine Schule an zwei Tagen der Woche zu besuchen um die Kunst des Lesens, Schreibens und Rechnens zu erlernen. Sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, wird eine Strafe von vier Goldstücken verhängt.

§3.1 A Ausbildung
Nach Abschluss dieser Grundbildung in der Schule steht es jedem Bürger Weidens frei, sich um einen Handwerklichen Beruf zu bemühen oder sich auf einen Lehrlings platz an der Akademie der Künste des Handwerks in Schattenstein zu bewerben.

§3.1 B Abschluss
An der Akademie der handwerklichen Künste zu Schattenstein kann ein Abschluss in allen handwerklichen Berufen erworben werden, der berechtigt weitere Lehrlinge auszubilden und das Handwerk in Weiden aus zu üben.

§3.2 A Ausbildung
Nach Abschluss dieser Grundbildung in der Schule steht es jedem Bürger Weidens frei, sich auf einen Lehrlings platz an der Akademie der Künste der Magie, Alchemie und des Wissens in Garameé zu bewerben. Hierzu ist jedoch eine gesonderte Vorausbildung in der Obhut eines Magisters des Wissens, der Magie oder Alchemie Voraussetzung. Diese Vorausbildung muss über sechs Monate erfolgen und es bedarf eines Empfehlungsschreibens des Magisters zur Aufnahme.

§3.2 B Abschluss
An der Akademie der Künste des Wissens, der Magie und Alchemie zu Weiden kann der Abschluss zum Adepten der gewählten Kunst zu erwerben. Hiermit erwirb der Schüler den Titel Adept der Akademie zu Garameé. Auf den Abschluss des Adepten folgt ein Jahr der Wanderschaft, des lernens an der Natur, anderer Völker und es muss ein Titel eines Magisters erworben werden. Hierauf erfolgt die Ernennung zum Magister der jeweiligen Kunst, was berechtigt Lehrlinge für sechs Monate auf zu nehmen. Der Adept erwirbt damit das Recht den Titel Magister zu führen.

§3.2 C.1 Magister Titel und Plichten
Ein Magister ist in der Pflicht sein Wissen und seine Künste nur zum Nutzen Weidens an zu wenden, im Interesse Weidens zu handeln und unter Keinen Umständen damit dem Königreich, Einwohnern oder dem Land zu schaden. Seine Treue gebührt dem Land, dem Volk und dem König. Mit dem Titel Magister hat der Einwohner Weidens das Recht auf Ver-Terra-Fortu.

§3.2 C.2 Ver-Terra-Fortu
Ver-Terra-Fortu ist das Anrecht auf eingenen Grund im Königreich Weiden. Mit dem Erwerb des Titels Magister erhält der Absolvent vom König eine Landparzelle zur Forschung und Lebensunterhalt sowie Wohnrecht. Die Maße dieser Parzelle sind zweihundert Quadratschritt Land.

§3.3 A Ausbildung
Nach Abschluss dieser Grundbildung in der Schule steht es jedem Bürger Weidens frei, sich auf einen Lehrlings platz an der Akademie der Künste der Seefahrt in Garameé zu bewerben. Hierzu ist jedoch eine gesonderte Vorausbildung in der Obhut eines Schiffskapitäns und einer zweijährigen Arbeitslaufbahn auf einem Schiff der weidener Seeflotte Voraussetzung. Es bedarf eines Empfehlungsschreibens des Kapitäns zur Aufnahme.

§3.3 B Abschluss
An der Akademie der Künste der Seefahrt zu Garameé kann der Abschluss zum Kapitän erworben werden. Hiermit erwirb der Schüler den Titel Kapitän und das Kapitänspatent, welches ihn berechtigt zum Kommando über eine Schiff der könglich weidener Seefahrtsflotte.

§3.4 Nachbildung
Jeder Bürger Weidens hat das Recht die Kunst des Lesen und Schreibens zu erlernen. Hierzu kann er an zwei Tagen in der Wochen zur neunten Stunde des Abends die Schule besuchen und diese Kunst kostenfrei zu erlernen.

§4 Kinderschutz
Kinderarbeit ist in Weiden bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr verboten. Ausgenommen sind Arbeiten in der Familie und dem Familienbetrieb wie in der Landwirschaft.

§5 Oheims-recht
Ein Kind, dessen Eltern versterben, fällt in seiner Betreuung an den nächsten Verwandten. Dieser ist damit zuständig für die Versorgung des Kindes bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. Der Oheim hat das Recht auf Unterstützung in Form von einer einmaligen Zahlung von vier Silber durch das Reich Weiden.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü