Königreich Weiden


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Grundgesetz

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Gesetze


§1
Das jedem Siedler innerhalb der ersten zwei Jahre der Besiedlung zur Verfügung gestellte Land, ist ein kostenloses Lehen über ein Jahr. Nach dieser Zeit, kann das Lehen gegen einen Preis von einem Silber um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Siedler mit Lehen, hat seinem König, Grafen oder Baron die Lehnstreue und den Lehnseid zu leisten, der unter §13 aufgeführt wird.

§2
Jeder Einwohner des Königreiches Weiden, hat seine jährlichen Steuern in Höhe von einem Kupfer unaufgefordert an die Gesandten des Königs auszuhändigen.

§3
Jeder Einwohner des Königreiches Weiden, ist im Falle eines Angriffes auf das Land, die Bevölkerung oder verbündete Reiche verpflichtet sich an der Verteidigung dieser im Rahmen seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu beteiligen. Er hat sich unaufgefordert der Heereskomandatur des Königreiches Weiden zu unterstellen. Ihm steht für die Zeit, die er in der Königlichen Armee dient ein Sold von einem Kupfer alle zwei Tage zu.

§4
Greift das Königreich Weiden Ländereien außerhalb seiner Landesgrenzen an, so ist es einem jedem Bürger frei gestellt, sich dem Heer anzuschließen. Ihm steht für jede Schlacht ein Sold von zwei Silber zu und jeden fünften Tag ein Kupfer.

§5
Das Königreich Weiden ist ein Reich des Friedens und der Freiheit. Diese Werte sollen von jedem Bürger geachtet werden. Freiheit ist das höchste Gut in unserem Land. Es ist kein Unterschied zwischen den Rassen, dem Glauben oder den Elementen, so lange diese nicht dem Wohl Einzelner oder des Reiches Schaden zufügen. So sei es einem jedem Einwohner freigestellt, welchem Element er dienen mag, oder welchen Beruf er ausüben möchte, sowie auch seine Glaubenswahl.

§6
Die Errichtung neuer Tempel und Schreine müssen durch den König des Reiches Weiden genehmigt werden. Eine schriftliche Genehmigung zur Tempel- oder Schreinerichtung muss jederzeit vom Bauherr verfügbar sein und auf Verlangen den Gesandten des Königs gezeigt werden können.

§7
Das Königshaus ist derer von Weiden. Der derzeitige König ist Leomar von Weiden.

§8
Das Volk hat das Recht sich einen Rat zu erwählen, der ihn bei Belangen oder Anfragen gegenüber dem Königshaus vertritt. Dieser Rat kann Vorschläge zu den Gesetzen des Landes und der Landespolitik an den König Leomar von Weiden herantragen. Gesetzesänderungen des Grundgesetzes können nur durch eine 2/3 Mehrheit bestehend aus allen Grafen, dem Königshaus, und dem Rat des Volkes beschlossen werden.

§9
Der Rat des Volkes wird einmal jährlich gewählt.

§10
Jedes Wesen, egal welcher humanoiden Rasse oder Geschlechtes ist vor dem Gesetz gleich und verfügt über die selben Rechte. Es ist kein Unterschied zwischen zwei Völkern oder Rassen zu machen.

§11
Mord, Raub, Plünderung und Vergewaltigung sowie Folter sind in dem Königreich Weiden strengstens Verboten und werden mit aller Härte durch die Gesandten des Königs verfolgt und zur Anklage gebracht. Die Strafen werden durch ein Gericht, bestehend aus dem König, einem Vertreter der Volkes und einem gesandten des Adels verhängt und vollzogen.

§12
Die Nutzung von Magie, Hexerei und aller anderen Formen ist in dem Königreich Weiden erlaubt. Ausnahme hierbei bildet die Blutmagie und Schwarze Magie. Sie bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Königshaus oder einen seiner Gesandten. Zuwiderhandlung wird durch das Königshaus mit Strafe belegt und führt zur Verbannung.

§13
Der Lehnseid ist von jedem Einwohner, der ein Lehen oder Grund in dem Reich Weiden besitzt seinem jeweiligen Grafen oder Baron oder dem König direkt zu leisten. Der Lehnseid umfasst die Anerkennung aller Gesetze des Königreiches Weiden, des Königs Leomar von Weiden sowie seines Adels und den Rat des Volkes. Weiterhin umfasst der Lehnseid die Versicherung das Land vor Schaden bewahren zu wollen und es im Angriffsfall mit allen Mitteln zu verteidigen.

§14
In das Königreich Weiden dürfen über alle Wege nur Lebensmittel, Waffen und Baumaterialien eingeführt werden. Unter nicht erlaubte Waffen fallen Giftwaffen sowie magische Waffen. Diese müssen durch einen gesandten des Königs verifiziert und registriert werden. Weiterhin fallen unter diese Bestimmungen alle Arten von Artefakten sowohl magischer wie auch geistlicher oder elementarer Art. Für diese muss die Herkunft bestätigt werden können, sowie bedarf die Einfuhr der Zustimmung des Königs oder seiner gesetzlichen Vertreter.

§15
Alle durch das Land zur Verfügung stehenden Rohstoffe wie die Wälder, Flüsse und Erzgebiete sowie Steinbrüche können durch die registrierten Einwohner des Königreiches Weiden gegen eine pauschale von zwei Kupfer pro Monat des Abbaus genutzt werden. Es wird erwartet, dass sich kein Einwohner an den Gaben schändlich tut oder sie ausbeutet. So sollte jeder Einwohner darauf achten, dass gerodete Wälder wieder aufgeforstet und die natürlichen Rohstoffquellen nicht ausgeschöpft werden. Jährlich werden hierzu gesandte des Adels und des Volkes das Land prüfen und gegebenenfalls Abbaustopps und Einschränkungen verhängen, um die Rohstoffquellen zu schützen.

§16
Das Ausüben von Handwerken, wie dem Brauen, der Schmiedekunst, dem Gemmenschleifen, des Bäckers, des Brunnenbaues und dem Söldnerhandwerk muss bei den Vertretern der Königs registriert sein und wird im Einwohnerbuch vermerkt.

§17
Den Anweisungen der Gesandten des Königs, des Rates des Volkes sind immer Folge zu leisten, sofern diese nicht mit dem Gesetz in Zwiespalt stehen.

§18
Abgesandte des Königs sind die Grafen, die Barone, deren jeweilige Ritter und Abgeordnete. Abgesandte des Rates des Volkes sind die Stadt und Dorfvorsteher, die durch die Bevölkerung der Stadt, des Dorfes gewählt werden. Abgesandte haben nicht das Recht entgegen der Gesetze des Reiches zu handeln oder Befehle aus zu sprechen. Sie haben das Recht und die Freiheit eines jeden Bewohners zu schützen und zu verteidigen. Ausschließlich im Falle eines Verdachtes auf ein Verbrechen, ist es ihnen Möglich ein Wesen in seinen Rechten zu beschränken und es gefangen zu setzen, bis ein richterlicher Rat entschieden hat. Die Gefangennahme darf nicht mehr als 30 Tage betragen, bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

§19 A
Jedes Wesen des Reiches Weiden kann zum Ritter oder Adel durch den König erhoben werden.

§19 B
Jeder Einwohner des Königreiches Weiden kann in den Rat des Volkes gewählt werden.

§20
Die Pflicht eines jeden Besuchers ist es, sich in der Hafenregistrierung zu melden und einen gültigen Reiseschein zu erwerben. Dieser kostet zwei Kupfer pro Monat Aufenthalt. Ohne diesen Ausweis gilt ein Besucher als Rechtloser und wird bei ergreifen aus dem Reich verbannt.

§21 A
Ritter und Adelschwur
Der Eid ist von einem jeden Ritter und Adeligen des Reiches Weiden gegenüber des Königs und eines Zeugen ab zu legen. “Ich gelobe mein Land zu ehren und es zu verteidigen, solange mir dies möglich ist. Mein Streben gilt dem Volke, dem Recht und der Freiheit. Das Wohl des Volkes ist wichtiger als mein leben und das Recht stellt die Sicherheit aller dar. Die Rechte eines jeden Bürgers werde ich schützen und Gerechtigkeit im Rahmen des Gesetzes und des Königs üben. Die Freiheit ist unser größtes Gut, sie zu schützen ist eine Ehre und das Ziel meines Lebens. Meine Treue gehört dem König Leomar von Weiden. Ihm werde ich folgen und sein Schwert sein, wo es gebraucht wird. Dies gelobe ich dem Volke und meinem König.”

§21 B
Eid des Volksvertreters
Diesen Eid hat ein jeder gewählter Volksvertreter gegenüber dem König und einem Zeugen zu leisten, bevor er sein Amt antritt. “Ich gelobe dem Volke zu dienen, seine Interessen zu wahren und sie dem König zu unterbreiten. Das Volk, seine Rechte und Freiheit sind für mich das erstrebte Ziel. Diese werde ich wahren und schützen. Dies gelobe ich dem Volke und meinem König.

§22
Volksvertreter sind von der Steuerpflicht befreit.

§23
Sklaverei ist in allen Ländereien des Königreichs Weidens und dessen Hoheitsgebieten strengstens verboten.

§24
Sklaverei ist der Feind des Grundsatzes Weidens, der Freiheit und ist daher mit allen Kräften und Mitteln zu bekämpfen und den Zustand der Sklaverei aufzuheben. Dazu ist ein jeder Verpflichtet.






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